Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltung der Bedingungen
1.1. Sämtliche Lieferungen, Leistungen, Verkäufe und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.2. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, die unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen entgegenstehen, lehnen wir hiermit ausdrücklich ab. Einem entgegenstehenden Abtretungsverbot wird ausdrücklich widersprochen. Auch wenn der Kunde eigene Bedingungen mitteilt, gelten spätestens mit dem Empfang der Waren und Leistungen unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Wir sind befugt, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Bestimmung soweit wie möglich entspricht.
1.3. Von den Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen – gleich welcher Art – sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
1.4. Die Unwirksamkeit einer einzelnen Vertragsbestimmung berührt nicht die Gültigkeit des Vertrages. Im Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind wir befugt, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Bestimmung soweit wie möglich entspricht.
2. Angebote
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden.
2.2. Wird das Angebot aufgrund von Unterlagen des Auftraggebers wie Abbildungen und Zeichnungen einschließlich Maßangaben erstellt, so sind diese Unterlagen nur verbindlich, wenn in unserem Angebot auf sie Bezug genommen wird.
2.3. An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten wir uns unser Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden.
3. Vergütung Â
3.1. Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgeliefert bzw. abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
3.2. Ist eine andere Fälligkeit vereinbart, dann sind im Falle des Verzugs mit mehr als einer Verbindlichkeit die gesamten Forderungen gegen den Auftraggeber sofort zur Zahlung fällig.
4. Liefer- und Leistungszeit
4.1. Liefertermine gelten als unverbindlich, es sei denn ihre Verbindlichkeit ist schriftlich vereinbart worden.
4.2. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung und die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder von der Verpflichtung zur vollständigen Vertragserfüllung zurückzutreten. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
4.3. Wenn die Behinderung länger als zwei Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung, in aller Regel 3 Wochen, berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unseren Verpflichtungen frei, so kann der Auftraggeber hieraus keinen Schadensersatzanspruch herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt haben.
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5. Mängelhaftung
5.1. Wir leisten Gewähr für die fachgerechte Ausführung der eigenen Werksarbeit nach den anerkannten Regeln der Technik. Beanstandungen sind uns vom Käufer ohne schuldhaftes Zögern sofort nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen. Geringfügige Abweichungen in den Formen, Farben und Maßen geben dem Käufer kein Recht zur Beanstandung. Abweichungen der vorbezeichneten Art berechtigen den Käufer nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass im Einzelfalle Abweichungen ausdrücklich ausgeschlossen sind. Bei berechtigten Beanstandungen haben wir zunächst das Recht auf Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist. Solange uns die Nachbesserung oder Nachlieferung möglich ist, kann sich der Käufer nicht auf Zurückbehaltungsrecht oder ein Leistungsverweigerungsrecht berufen.
5.2.  Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde
5.3. Auch im Falle berechtigter Mängelrüge sind Ansprüche des Käufers auf Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Folgeschadens ausgeschlossen. Weitere Ansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Gleiches gilt für Ansprüche aus der Produktionshaftpflicht und aus unerlaubter Handlung. Sämtliche Ansprüche des Käufers gegenüber uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren binnen 6 Monaten ab Lieferung.
5.4. Ein optischer Mangel ist nur dann gegeben, wenn Kratzer, Punkte oder andere Auffälligkeiten, die unter Betrachtung mit einem Meter Abstand und diffusem Licht sichtbar sind.
6. Gewährleistung / Schadenersatz
6.1 Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und  Rügeobliegenheiten unverzüglich und schriftlich ordnungsgemäß nachgekommen ist.
6.2 Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Vollständige Bezahlung bedeutet die Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, auch wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind.
7.2. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung und zur Verarbeitung bzw. zum Verbauen der von uns gelieferten Ware widerruflich ermächtigt; aus der Weiterveräußerung, der Verarbeitung bzw. dem Verbauen entstehende Kaufpreis- oder Werklohnforderungen sind schon jetzt an uns abgetreten, und zwar in Höhe des Wertes des Liefergegenstandes zuzüglich 10 %. Falls zwischen uns und dem Auftraggeber ein Kontokorrentverhältnis nach § 355 HGB besteht, bezieht sich die Vorausabtretung auch auf den anerkannten Saldo. Das Vorstehende gilt auch hinsichtlich des Anspruches auf Einräumung einer Sicherungshypothek gemäß § 648 BGB. Wir nehmen die Abtretung an.
7.3. Eine Verarbeitung oder Umbildung der von uns geliferten Ware durch den Auftraggeber wird stets für uns vorgenommen. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenstände verarbeitet oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware zu den anderen verarbeitenden Gegenständn zur Zeit der Verarbeitung. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware zu der anderen vermischten Sache zu Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen, so hat der Auftraggeber uns anteilmäßig Miteigentum zu übertragen.
7.4. Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Auftraggeber ist Verbraucher.
7.5. Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, sind dem Auftraggeber nicht gestattet. Eine Weiterveräußerung darf nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung des Auftraggebers.
7.6. Bezüglich der abgetretenen Forderungen verpflichtet sich der Auftraggeber, alle erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörenden Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Es ist dem Auftraggeber untersagt, mit seinem Abnehmer oder einem Dritten Abreden zu treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können. Bei Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen.
7.7. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Auftraggebers nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als deren Wert die zu sichernden Forderungen um 10 % übersteigt.
8. Nutzungsrechte
Werbe- und Bildmaterial bleiben im Falle einer Beendigung der Geschäftsbeziehungen Eigentum der Fa. Advantage.
9. Abtretung
Wir sind berechtigt, die Forderung aus unserer Geschäftsbeziehung abzutreten.
Unsere Forderungen sind an die BFS finance GmbH, Verl, abgetreten. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur an die BFS finance GmbH erfolgen. Die Bankverbindung ist dem Hinweis auf der Rechnung zu entnehmen.
10. Gerichtsstand
Sind die Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand unser Geschäftssitz. Im Übrigen gilt die gesetzliche Regelung.
Teil II.
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÃœR WARENLIEFERUNGEN
11.
Wird nur die Lieferung beweglicher Sachen ohne Einbau vereinbart, gelten ergänzend die nachstehenden Bestimmungen.
11.1. Angebote sind stets freibleibend. Sie sind im Rechtssinne nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn wir das Angebot des Kunden (Bestellung/Auftrag) schriftlich annehmen bzw. durch die Ausführung des Auftrages.
11.2. Die Lieferung erfolgt ab Lager. Wird die Ware auf Wunsch des Käufers angeliefert, so geht mit der Übergabe an den Transport-führer – gleichgültig, ob er vom Besteller, Lieferanten oder von uns beauftragt ist – die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch bei Transporten mit unseren Fahrzeugen, bei Teil- sowie Frankolieferungen, Versicherungen gegen Schäden irgendwelcher Art werden nur auf Verlangen des Bestellers und für dessen Rechnung geschlossen.
11.3. Verlangt der Käufer Hilfestellung beim Abladen, Weitertransport oder Einsetzen, so wird dieser Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Mitwirkung bei diesen Arbeiten bedeutet jedoch keine Übernahme einer zusätzlichen Haftung oder Gefahrübertragung.
11.4. Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, nicht ausgeliefert werden, geht die Gefahr mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
11.5. Mehrkosten, die durch eine vom Käufer zu vertretende Verzögerung der Auslieferung entstehen, insbesondere Lager- und Versicherungskosten, gehen zu Lasten des Käufers.
Stand: 27.02.2017Â
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